1. Nützliche Informationen zur Kaufabwicklung
2. Kaufnebenkosten
3. Haftung und Allgemeine Geschäftsbedingungen Jette Immobilien
4. Steuern
1. Nützliche Informationen zur Kaufabwicklung
1.1. Der Notar
Da beim Immobilenerwerb immense Werte, die für manche die Existenz bedeuten, den Besitzer wechseln, hat der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung entsprechender Verträge vorgeschrieben – zum Schutz von Käufer und Verkäufer. Auch wer den Kaufvertrag durch einen Rechtsanwalt aufsetzen lässt, kommt am Notar nicht vorbei, der seinen prüfenden Blick darauf wirft. Die Aufgabe des Notars reicht weit über die Beurkundung hinaus. Er ist für die Richtigkeit des Kaufvertrags verantwortlich und kann diesen auch selbst aufsetzen. Als neutrale Instanz ist er verpflichtet, die Interessen aller Beteiligten zu wahren.
Praxis-Tipp zum Notar
Wichtig ist es, einen Notar mit Erfahrung zu finden, der nicht nur die Materie beherrscht, sondern auch gut und ausführlich berät. Sonst kann es passieren, dass man als Käufer kritische Punkte nicht erkennt oder falsch versteht und sich möglicherweise auf Risikeneinlässt, die man bewusst nie eingegangen wäre. Diese Beratung ist übrigens im Gebührensatz des Notars enthalten!
1.2. Das Grundbuch
Kein Kaufvertrag ohne Einsichtnahme ins Grundbuch!
Das Grundbuch ist das Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und Rechte sowie Belastungen eingetragen sind. Das Grundbuch ist die wichtigste Informationsquelle rund um den Immobilienerwerb. Im Gegensatz zu Privatpersonen, die eine Einwilligung des Grundbesitzers benötigen, können Notare jederzeit Einsicht ins Grundbuch nehmen und sich einen Grundbuchauszug machen lassen. Dazu sind sie, wenn es um einen Kaufvertrag geht, sogar verpflichtet. Grundbuchauszüge sollten aktuell und bei Vertragsabschluss nicht älter als 14 Tage sein.
Der Käufer lässt sich ohne Grundbucheinsicht auf ein gefährliches Spiel ein. Im Grundbuch stehen nämlich Belastungen wie Wohn- und Nutzungsrechte, die der Käufer automatisch mit übernimmt, wenn sie nicht vorab gelöscht werden. Auch weniger einschneidende Grunddienstbarkeiten wie Wege- und Fahrrechte können sich nachteilig auf den Grundstückswert auswirken. Sind Vorkaufsrechte eingetragen bedeutet das, dass auch nach Abschluss des Kaufvertrags der Vorkaufsberechtigte sich die Immobilie an Stelle des Käufers sichern darf, wenn er den gleichen Preis bezahlt.
Im Grundbuch erfährt man darüber hinaus, ob der Verkäufer tatsächlich alleiniger Eigentümer ist oder ob er sich den Besitz mit Geschwistern teilen muss. Oder ob eine Auflassungsvormerkung besteht, was hieße, dass Grundstück und Immobilie bereits verkauft wurden.
Infoquelle Katasteramt und Baulastenverzeichnis:
Beim Katasteramt erfährt der Käufer die genaue Größe und Form des Grundstücks. Hier ist der exakte Grenzverlauf dokumentiert, während die bloße Optik vor Ort täuschen kann.
Das Baulastenverzeichnis der Gemeinde führt Baulasten wie beispielsweise an den Nachbarn abgetretene Abstandsflächen, die den Wert eines Grundstücks mindern können.
1.3. Der Kaufvertrag
Der Notar wird alle Kaufbedingungen in einen wasserdichten Vertrag umsetzen. Neben dem Kaufpreis und den Standards wie Ort, Datum, Namen aller Beteiligten sowie Bezeichnung des Grundstücks und Objekts und Grundbuchstand gibt es weitere Vereinbarungen: Zum Beispiel die Gewährleistung des Käufers für Mängel beziehungsweise die Versicherung des Käufers, dass die Immobilie nach eigenem Kenntnisstand frei von Mängeln, Altlasten oder Nutzungseinschränkungen ist. Ein wichtiger Punkt, denn, hat der Verkäufer bewusst Mängel verschwiegen, kann er belangt werden. Der Verkauf eines Hauses unter falschen Voraussetzungen kann gegebenenfalls sogar zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen. Der Zeitpunkt von Kaufpreiszahlung, Schlüsselübergabe oder des Übergangs von Nutzen und Lasten an den Käufer gehört ebenso zum Vertragsinhalt wie bei Bedarf eine Zusicherung, dass das Haus in unvermietetem Zustand den Besitzer wechselt.
Je nach individueller Situation müssen die unterschiedlichsten Sachverhalte mit aufgenommen werden. Beispielsweise kann ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Umständen eingeräumt werden oder der Käufer verpflichtet sich zur Vermietung einer Einliegerwohnung an Angehörige des Verkäufers oder anderes mehr. Erfahrene Notare wissen, welche Regelungen dann erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu erlangen und formulieren den Text entsprechend. Sie ergänzen den Vertrag auch um Klauseln, an die kein Laie denkt, die aber für spätere Eventualitäten von Bedeutung sind.
In der Regel erhalten die Vertragsparteien den juristisch ausformulierten Vertragsentwurf zwei Wochen vor der eigentlichen Beurkundung zur Durchsicht. So können alle Unstimmigkeiten oder weitere Fragen rechtzeitig geklärt werden. Wer möchte, kann den Entwurf von dritter Seite überprüfen lassen. Anlaufstellen dafür sind Rechtsanwälte oder Verbraucherschutzorganisationen wie die Verbraucherschutzzentrale (www.vzbv.de), der Verband Privater Bauherren (www.vpb.de) oder der Bauherrenschutzbund
(www.bsb-ev.de).
1.4. Die Abwicklung des Kaufs
Die Beurkundung des unterschriftsreifen Kaufvertrags erfordert die Anwesenheit aller Beteiligten. Der Notar liest den kompletten Vertragstext vor und stellt damit sicher, dass jeder in den gleichen Kenntnisstand versetzt wird. Danach unterschreiben alle Beteiligten. Mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat. Nun kann er die weiteren Schritte zum Eigentumsübergang veranlassen und die ordnungsgemäße Abwicklung überwachen:
Zunächst lässt der Verkäufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen. Für den Käufer heißt das, dass das Grundstück an keinen zweiten Käufer nach ihm verkauft werden kann. Es sichert ihm das Recht, sobald er den Kaufpreis bezahlt hat, Eigentümer zu werden.
Meist kann der Kaufpreis nur mit einem Bankkredit bezahlt werden. Diese verlangt jedoch vorab einen Grundschuldeintrag, um ihr Darlehen abzusichern. Der Verkäufer muss deshalb den Grundschuldeintrag bewilligen. Das geschieht – zur Absicherung des Verkäufers – unter der Bedingung, dass die Bank das Geld nur
direkt an den Verkäufer überweisen darf. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Käufer mit dem Geld andere Investitionen tätigt.
Sobald der Betrag beim Verkäufer eingeht, erhält der Notar die Mitteilung, dass der Kaufpreis bezahlt ist und alle Voraussetzungen zur Eigentumsübertragung erfüllt sind. Nun kann das Grundstück endgültig per Grundbucheintrag auf den Käufer umgeschrieben werden.
Damit ist das Ziel erreicht: Zum Abschluss erhält der Käufer einen Grundbuchauszug, der ihn als neuen Eigentümer ausweist sowie einige Rechnungen über die angefallenen Gebühren der einzelnen Eintragungen und Beurkundungen. Der Verkäufer dagegen bezahlt in der Regel nur die Gebühren im Zusammenhang mit der Löschung seiner eigenen alten Grundschulden.
Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto:
Der Weg über das Notaranderkonto wird nur gewählt, wenn bestimmte Umstände des Eigentumübergangs noch ungeklärt sind. Dabei wird der gesamte Kaufpreis auf dem Notaranderkonto, das der Notar treuhänderisch bei der Bank anlegt, „sichergestellt". An den Verkäufer fließt das Geld jedoch erst, wenn alle Bedingungen für die Kaufabwicklung erfüllt sind. Da fürs Notaranderkonto Gebühren anfallen und das Geld früh gebunden ist, ohne Zinsen zu bringen, wird beim Immobilienkauf in der Regel nach der Zug um Zug-Abwicklung verfahren.
2. Kaufnebenkosten für Verkäufer (2.1.) und Käufer (2.2.)
2.1. Kaufnebenkosten für den Verkäufer
2.1.1. Schätzgebühren für einen Gutachter oder Sachverständigen
Manchmal ist es sinnvoll die Kosten für den Gutachter zu investieren. Dies gilt z.B., wenn man sich völlig unsicher ist hinsichtlich des Preises oder man bei späteren Preisverhandlungen etwas in der Hand haben möchte um gegenzuhalten. Ansonsten sollte ein erfahrener Immobilienmakler in der Lage sein, den Preis für den Wohnungs oder Hausverkauf recht korrekt einzuschätzen. Je nachdem wen man für ein Gutachten beauftragt und wie umfangreich oder offiziell es sein muss liegen die Kosten im Bereich von wenigen hundert bis mehreren tausend Euro.
2.1.2. Spekulationssteuer
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob Kosten in Form von Spekulationssteuern anfällt, besonders wenn Sie die Wohnung vermietet hatten und erst weniger als 10 Jahren Eigentümer sind. Bei selbst bewohnten Immobilien ist der Verkauf meist steuerfrei, aber – aber fragen Sie sicherheitshalber einen Steuerberater. Auch wenn Sie mehr als 2 Wohnungen innerhalb von 5 Jahren verkaufen, sollte Rat eingeholt werden. Sie könnten unter Umständen als gewerblicher Immobilienhändler vom Finanzamt eingestuft werden.
2.1.3. Kosten beim Wohnungsverkauf für die Löschung der Grundschuld
Wurde die Immobilie finanziert, sind zumeist Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Selten werden diese vor Verkauf gelöscht, auch wenn sie nicht mehr belastet sind, also selbst wenn kein Darlehen mehr damit verbunden ist. Diese Grundschulden werden dann im Rahmen des notariellen Verkaufs gelöscht. Der Notar veranlasst dies, nachdem Käufer und Verkäufer den Vertrag unterschrieben haben und er rechtskräftig ist.
2.1.4. Vermittlungsgebühr für den Immobilienmakler
Wenn Sie sich für einen erfahrenen Immobilienmakler entscheiden, liegen die Vermittlungsgebühren zumeist zwischen 0 % und 3,57% für den Verkäufer. Jette Immobilien verlangt grundsätzlich für die erfolgreiche Vermittlung von Wohnimmobilien oder vermieteten Wohnungen keinerlei Verkäuferprovision!
2.1.5. Energieausweis
Der Energieausweis ist Sache der Eigentümergemeinschaft. In fast allen Wohnungseigentümergemeinschaften liegen die Energieausweise schon seit Jahren vor und wurden den Eigentümern auch übersandt. Beachten Sie aber bitte, dass die Energieausweise nur eine Gültigkeit von zehn Jahren haben. Keine Kosten hierfür also beim Wohnungsverkauf. Falls Sie allerdings für den Verkauf bestimmte Dokumente wie Eigentümerversammlungsprotokolle, Wohngeldabrechnungen und Teilungserklärung von der Hausverwaltung anfordern, müssen Sie selbstverständlich für die Kopienerstellung die Kosten übernehmen.
2.1.6. Sonstige mögliche Kosten beim Wohnungsverkauf/Hausverkauf
Manchmal ist es sinnvoll, bestimmte Schönheitsreparaturen vor dem Verkauf durchzuführen, z.B. Malerarbeiten. In der Regel zahlen sich fachmännisch ausgeführte Renovierungsmaßnahmen, die vor dem ‘Fototermin’ und den ersten Besichtigungsterminen erledigt wurden, weit überproportional beim Immobilienverkauf aus.
Steht die Wohnung einige Monate leer, können Kosten für Wohngeld und Zinsen anfallen.
2.2. Kaufnebenkosten für den Käufer
2.2.1.Notarkosten
Für die Kaufabwicklung ist eine beglaubigte Urkunde von einem Notar notwendig. Die kostet meist bis zu 1,5 Prozent des Kaufpreises. Der notariell beglaubigte Kaufvertrag beim Immobilienkauf und -verkauf ist gesetzlich vorgeschrieben. Die damit verbundenen Kosten fallen für Protokollierungen, Grundbuchanträge und sonstige Vertragsabwicklungen an.
2.2.2. Gerichtskosten
Wird das Grundstück, das Haus oder die Eigentumswohnung ins Grundbuch eingetragen, muss der Käufer außerdem Gerichtskosten zahlen. Sie betragen normalerweise etwa 0,5 Prozent des Grundstückspreises oder des Transaktionswerts. Nur durch Eintragung in das Grundbuch wird man in Deutschland Eigentümer eines Grundstücks. Dort sind alle Beurkundungen rund um das Grundstück verzeichnet wie etwa Eigentumsrechte, Hypotheken oder Grundschulden.
2.2.3. Grunderwerbssteuern
Die Grunderwerbssteuer betrug bis vor ein paar Jahren in ganz Deutschland einheitlich 3,5 Prozent des Kaufpreises. Doch viele Bundesländer haben den Steuersatz bereits erhöht – nur in Bayern und Sachsen gilt noch der alte. Deutlich teurer ist es im Rest der Republik:
Übersicht Grunderwerbsteuer nach Bundesländern:
BUNDESLAND | STEUERSATZ ALT | ERHÖHUNG AB | STEUERSATZ NEU | KAUFPREIS: 200.000 € |
Baden-Württemberg | 3,5 % | 05.11.2011 | 5,0 % | 10.000 € |
Bayern | 3,5 % | keine Änderung | 7.000 € | |
Berlin | 4,5 % | 01.01.2014 | 6,0 % | 12.000 € |
Brandenburg | 5,0 % | 01.07.2015 | 6,5 % | 13.000 € |
Bremen | 4,5 % | 01.01.2014 | 5,0 % | 10.000 € |
Hamburg | 3,5 % | 01.01.2009 | 4,5 % | 9.000 € |
Hessen | 5,0 % | 01.08.2014 | 6,0 % | 12.000 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 3,5 % | 01.07.2012 | 5,0 % | 10.000 € |
Niedersachsen | 4,5 % | 01.01.2014 | 5,0 % | 10.000 € |
Nordrhein-Westfalen | 5,0 % | 01.01.2015 | 6,5 % | 13.000 € |
Rheinland-Pfalz | 3,5 % | 01.03.2012 | 5,0 % | 10.000 € |
Saarland | 5,5 % | 01.01.2015 | 6,5 % | 13.000 € |
Sachsen | 3,5 % | keine Änderung | 7.000 € | |
Sachsen-Anhalt | 3,5 % | 01.03.2012 | 5,0 % | 10.000 € |
Schleswig-Holstein | 5,0 % | 01.01.2014 | 6,5 % | 13.000 € |
Thüringen | 5,0 % | 01.01.2017 | 6,5 % | 13.000 € |
2.2.4. Maklerkosten bei Jette Immobilien
Wenn Sie Ihre Immobilie über einen Makler erwerben, müssen Sie ihm eine Provision bezahlen – auch Courtage genannt. (Für die Anmietung von Wohnraum zahlt der Mieter entsprechend der neuen Gesetzgebung keine Provisionen. Es dürfen auch keine sonstigen Gebühren von Mietern, z.B. für Besichtigungen vom Mieter verlangt werden.) Die Höhe der Makler-Provision ist für Käufer in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Maklerverbände geben ihren Mitgliedern unverbindliche Richtwerte vor.
Die Spannbreite liegt meist zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises.
Jette Immobilien bietet im Jahr 2017 Sonderkonditionen an: Nur 4% Provision/Courtage inklusive MwSt., zahlbar vom Käufer. Das ist ein Kostenvorteil für unsere Kaufkunden in Hõhe von 3,14% (oder €6.280,- Kostenvorteil beim Erwerb einer Immobilie für €200.000,—) gegenüber anderen Maklerofferten, die bei bis zu 6% plus 19% MwSt. (= 7,14%) liegen.
Wir bieten unseren Kunden diese einmaligen Sonderkonditionen nur im laufenden Geschäftsjahr 2017 an, um mehr Marktanteile und einen höheren Bekanntheitsgrad in Dresden zu gewinnen - bei gleicher oder besserer Leistung, besonders in der Kundenberatung und -betreuung, aber auch im Marketing und Verkauf.
Falls ein Bauträger oder auch ein privater Verkäufer Jette Immobilien eine Courtage zahlt, wird diese den Käufern gegenüber offengelegt und von den 4% inkl. MwSt. in Abzug gebracht. Dadurch kann es auch sein, dass der Käufer solcher Immobilien, wo Jette Immobilien eine sogenannte ‘Innenprovision' gezahlt wird, keinerlei Käuferprovision durch Jette Immobilien verlangt wird. In unseren Einzelexposés weisen wir grundsätzlich auf die jeweilig exakte Käuferprovisionsforderung hin, so dass unschöne spätere Überraschungen bei unseren geschätzten Kunden vermieden werden. Darauf haben Sie unser Wort - und unseren Maklervertrag.
2.2.5. Finanzierung
Auf Wunsch helfen wir Ihnen mit bewährten Partners bei der bestmöglichen Finanzierung, nicht nur bei Banken, sondern auch bei Lebensversicherern und Bausparkassen. Letztere sind häufig günstiger als Banken.
Neben Zins- und Tilgungsraten fallen bei der Aufnahme einer Hypothek oft zusätzliche Kosten an. So werden für das Wertgutachten, mit dem die Geldinstitute den Beleihungswert der Immobilie ermitteln, meist Schätzgebühren berechnet. Sie betragen etwa 0,2 bis 0,5 Prozent der Darlehenssumme und werden in den Effektivzins miteingerechnet. Nicht darin enthalten sind die Bereitstellungszinsen. Diese werden von Banken verlangt, wenn der Gläubiger das Darlehen nicht innerhalb einer bestimmten Frist abruft – etwa weil sich die Fertigstellung verzögert. Bereitstellungszinsen können bis zu 0,25 Prozent der Darlehenssumme je Monat betragen.
2.2.6. Gemeinschaftseigentum - Hausgeld
(gem. WoEigG bzw. WEG: https://www.jurion.de/gesetze/weg/)
Für die Unterhaltung und Pflege von Flächen rund um eine Eigentumswohnung, beispielsweise Treppen- oder Gartenanlagen, fallen monatliche Nebenkosten (Hausgeld) und Instandhaltungsrücklagen an. Bei den heute noch sehr niedrigen Zinsen kann es sein, dass das monatliche Hausgeld höher liegt, die Bedienung der Hypothek, also die monatlichen Zins- und Tilgungsraten. Als Käufer sollten sich deshalb vorher die Protokolle der Eigentümerversammlung vorlegen lassen. Diese geben Aufschluss über alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse. Dazu gehören auch Vereinbarungen zur Höhe des Hausgeldes und der Instandhaltungsrücklagen.
2.2.7. Gemeinschaftseigentum - Sonderumlagen für Renovierungen und/oder Reparaturen
(gem. WoEigG bzw. WEG: https://www.jurion.de/gesetze/weg/)
Eine Sonderumlage kann beispielsweise dann fällig werden, wenn am Gemeinschaftseigentum umfangreiche Renovierungen oder Reparaturen notwendig werden, die die Höhe der Instandhaltungsrücklage überschreiten. Die Summe einer solchen Sonderumlage und der jeweilige Anteil der Eigentümer werden auf einer Eigentümerversammlung diskutiert und festgelegt – und danach oft zeitnah fällig. Auch Neueigentümer müssen sich dann in voller Höhe daran beteiligen. Kaufinteressenten sollten sich daher vom Verkäufer oder Makler bestätigen lassen, dass zum Zeitpunkt des Kaufs keine Sonderumlagen für Renovierungen durch den Vorbesitzer offen sind.
3. Haftung und Allgemeine Geschäftsbedingungen Jette Immobilien
3.1. Haftung
Unsere sämtlichen Objektangaben basieren auf uns erteilten Informationen Dritter, sie wurden gewissenhaft wiedergegeben, eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Vom Makler erstellte Exposés stellen lediglich eine Vorabinformation dar. Als Rechtsgrundlage gilt allein der notariell abgeschlossene Kaufvertrag. Eine Haftung für unrichtige Angaben ist bei fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Auftraggeber bzw. Interessenten ist ausgeschlossen. Die Firma Henriette Mühe Immobilien e.K. (Jette Immobilien) ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Zwischenverkauf, Zwischenvermittlung sowie Irrtum bleiben vorbehalten.
Siehe auch: http://www.finanztip.de/immobilienmakler/
3.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Henriette Mühe Immobilien e.K. (Jette Immobilien)
§ 1 Maklervertrag
Mit Inanspruchnahme der Nachweis-/ Vermittlungstätigkeit, bzw. mit der Anforderung eines Exposés, Objektbesichtigungen oder Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer/Vermieter eines von der Firma Henriette Mühe Immobilien e.K. (Jette Immobilien) angebotenen Objektes kommt ein Maklervertrag mit dem Miet- bzw. Kaufinteressenten nach Maßgabe des § 2 zustande. Zur entgeltlichen Tätigkeit, auch für die andere Seite des beabsichtigten Vertrags, sind wir berechtigt.
Kommt es aufgrund unserer Tätigkeit zum Abschluss eines Miet-/ Kaufvertrages, so berechnet sich die Vermittlungsprovision wie folgt:
- bei Vermittlung von Grundbesitz bebaut/ unbebaut jeweils 4 % inkl. MwSt. aus dem Kaufpreis einschl. des Wertes all jener Leistungen & Werte, die der Käufer übernimmt (z.B. Einrichtungsablöse) für Käufer
- bei Anmietung von Wohnräumen 2,38 Netto-Monatsmieten inkl. MwSt. für den Vermieter
- bei Anmietung von Gewerberäumen mit einer Mietlaufzeit von unter 5 Jahren 3,57 Monatsbruttowarmmieten (inkl. Mehrwertsteuer), bei einer Mietlaufzeit ab 5 Jahren und länger beträgt die Provision 3,57 % (inkl. Mehrwertsteuer) aus der 10-fachen Jahresbruttowarmmiete für den Mieter. Optionsvereinbarungen werden der Laufzeit hinzugerechnet. (Definition der Bruttomiete: Nettomiete & Nebenkosten & Heizkosten)
- Bei Übernahme von Unternehmen, bei Firmenverkäufen, bei Übernahme von Waren und Einrichtungsgegenständen etc., sowie bei Zahlungen von Ablösebeträgen an Unternehmensverkäufer, Eigentümer oder Vermieter beträgt die Provision 4 % (inkl. Mehrwertsteuer) aus der vereinbarten Summe. Diese Provisionspflicht bezieht sich ausschließlich auf die Vermittlung von gewerblichen Objekten.
- Die Provision bei Abschluss eines Erbbauvertrages beträgt 4 % (inkl. Mehrwertsteuer) aus dem 10-Jahres-Erbbauzins.
- Ein Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der von uns vermittelte Käufer durch einen Vorkaufsberechtigten ersetzt wird.
- Bei Bestellung eines Vorkaufsrechtes beträgt die Provision 1,19 % (inkl. Mehrwertsteuer) vom Verkaufswert des Grundbesitzes.
- Für Dritte bestimmte Zahlungen oder Leistungen (z.B. Kautionen, Kaufpreise, Mieten etc.) sind direkt an den jeweiligen Vertragspartner zu entrichten und können von uns nicht entgegengenommen werden.
- Unkostenersatz, d.h. Ersatz für besondere Aufwendungen, wie Inserate, Reisen etc., ist nur dann zu leisten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir auf unbestimmte Zeit beauftragt. Ein Widerruf kann nur schriftlich erfolgen.
- Alle genannten Provisionssätze verstehen sich inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (Stand 01.01.2017). Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöhen oder verringern, so verändert sich dementsprechend der Provisionssatz.
- Die Maklercourtage ist verdient und zur Zahlung fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages bzw. bei Unterzeichnung des Mietvertrages für Wohn- oder Gewerberäume. Spätere Vertragsauflösung oder Nichteintritt des damit bezweckten Erfolges ist unschädlich – der Provisionsanspruch bleibt bestehen.
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Abschluss des Miet-/ Kaufvertrages und auf eine Ausfertigung des Miet-/ Kaufvertrages. Bei notariellen Miet-/ Kaufverträgen hat der Makler das Recht im Miet-/ Kaufvertrag seinen Courtageanspruch in Form einer Maklerklausel mit beurkunden zu lassen. Die Kosten der notariellen Beurkundung trägt der Käufer.
Dem Abschluss eines Miet-/ Kaufvertrages entsprechen der Erwerb der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers. Wird ein durch uns nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach jedoch gekauft, so ist die hierfür vereinbarte Courtage, abzüglich der für den durch Pacht- oder Mietvertrag bereits gezahlten Courtage, zu zahlen.
Alle Angebote in Form von Exposés und sonstigen objektbezogenen Daten in schriftlicher und elektronischer Form sind streng vertraulich und nur für den Interessenten bestimmt. Erlangt ein Dritter durch Verschulden des Interessenten Kenntnis von den Angeboten und kommt es zum Abschluss eines Kauf-/ Mietvertrages des Dritten mit dem nachgewiesenen Objekteigentümer, ist der Interessent der Firma Henriette Mühe Immobilien e.K. (Jette Immobilien) gegenüber zum Schadensersatz in voller Höhe der entgangenen Provision verpflichtet. Angebotene Objekte gelten als bisher unbekannt, wenn der Empfänger bei Erhalt des Angebotes nicht unverzüglich, d.h. bis spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Angebots, das Gegenteil nachweist. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies unter Offenlegung seiner Informationsquelle schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Haftung
Unsere sämtlichen Objektangaben basieren auf uns erteilten Informationen Dritter, sie wurden gewissenhaft wiedergegeben, eine Gewähr für ihre Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Vom Makler erstellte Exposés stellen lediglich eine Vorabinformation dar. Als Rechtsgrundlage gilt allein der notariell abgeschlossene Kaufvertrag. Eine Haftung für unrichtige Angaben ist bei fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Auftraggeber bzw. Interessenten ist ausgeschlossen. Die Firma Henriette Mühe Immobilien e.K. (Jette Immobilien) ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Zwischenverkauf, Zwischenvermittlung sowie Irrtum bleiben vorbehalten. Bei Interesse lesen Sie bitte auch diesen Beitrag aus dem Finanztip: http://www.finanztip.de/immobilienmakler/
§ 7 Schlussbestimmungen
Unter Kaufleuten gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Dresden. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.
4. Steuern
Immobilienmaklern ist es nicht gestattet, Kunden steuerliche Auskünfte oder Ratschlage zu erteilen.
Folgende steuerliche Aspekte sollten Sie deswegen bitte mit Ihrem Steuerberater vor einem etwaigen Vertragsabschluss besprechen:
4.1. Als Verkäufer
Spekulationssteuer: https://www.steuern.de/spekulationssteuer-immobilien.html
Erbschaftssteuer: http://www.steuerklassen.com/erbschaftssteuer/erbschaftssteuer-immobilien/
4.2. Als Käufer
Grunderwerbsteuer: https://www.smart-rechner.de/grunderwerbsteuer/rechner.php
Denkmalschutzabschreibung (ggfls.): http://www.heckschen-vandeloo.de/Fachgebiete/Steuer/Denkmalschutz.html
Ende